Allgemeine Einkaufsbedingungen

Stand: 01.04.2020

§ 1 Geltungsbereich

1. Die vorliegenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) sind fester Bestandteil der zwischen ALLERGOPHARMA und dem Lieferanten bzw. Auftragnehmer (im Folgenden: „Auftragnehmer“) geschlossenen Vereinbarung („Vertrag“).
2. Entgegenstehende oder von diesen AEB abweichende Bedingungen oder sonstige Vorbehalte des Auftragnehmers sind nur wirksam, wenn sie von ALLERGOPHARMA ausdrücklich schriftlich im Einzelfall akzeptiert wurden. Weder das Fehlen eines ausdrücklichen Widerspruchs noch ALLERGOPHARMAs Annahme oder Bezahlung von Leistungen (wie in § 3 Absatz 1 definiert) gelten als Anerkennung der Bedingungen des Auftragnehmers.
3. Die vorliegenden AEB finden nur im Verhältnis zu Unternehmern Anwendung.
4. Die vorliegenden AEB gelten für alle Verträge, die mit dem Auftragnehmer in Zukunft geschlossen werden, bis eine Folgeversion bekannt gegeben wird. 

§ 2 Vertragsabschluss

1. Verträge und Vertragsänderungen sind nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich von der Einkaufsabteilung seitens ALLERGOPHARMA erfolgen. Mündlich oder fernmündlich geschlossene Verträge sind nur rechtsverbindlich, wenn sie anschließend von der Einkaufsabteilung schriftlich bestätigt werden.
2. Der Auftragnehmer bestätigt jede Bestellung („Auftragsbestätigung“) unter Angabe eines verbindlichen Preises und eines verbindlichen Lieferzeitpunktes, sofern ALLERGOPHARMA nicht in der Bestellung ausdrücklich auf eine Auftragsbestätigung durch den Auftragnehmer verzichtet hat. Liegt ALLERGOPHARMA die Auftragsbestätigung nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Eingang der Bestellung vor, ist ALLERGOPHARMA berechtigt, die Bestellung zu stornieren.

§ 3 Erbringung der Leistungen

1. Sofern in der Bestellung nicht anders angegeben, ist der Erfolgsort hinsichtlich der vom Auftragnehmer zu liefernden Waren oder zu erbringenden Dienstleistungsergebnisse (jeweils einzeln „Leistungen“) der Geschäftssitz von ALLERGOPHARMA. § 5 Absatz 2 bleibt hiervon unberührt.
2. Teilleistungen erfordern die vorherige schriftliche Zustimmung von ALLERGOPHARMA.
3. Hat der Auftragnehmer Grund zur Annahme, dass er nicht in der Lage sein wird, seine Verpflichtungen oder einen Teil seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag zu erfüllen oder termingerecht zu erfüllen, hat er dies ALLERGOPHARMA unverzüglich unter Angabe von Gründen mitzuteilen.
4. Sollte der Auftragnehmer die Leistung nicht zu dem vereinbarten Lieferzeitpunkt erbringen, haftet er nach Maßgabe der jeweils geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Eine eventuell vertraglich vereinbarte Strafe für den Verzug der Erbringung der nachholbaren Leistung stellt den Mindestbetrag des Schadensersatzes dar. Ist eine Strafe vereinbart worden, so kann diese jederzeit bis zur Fälligkeit der abschließenden Zahlung verlangt werden, ohne dass es erforderlich ist, sich das Recht zur Durchsetzung der Strafe vorzubehalten.

§ 4 Regelungen für die Lieferung von Waren

1. Der Auftragnehmer hat die Waren auf seine Kosten so zu verpacken, dass Beschädigungen während des Transports vermieden werden. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, Gefahrengut in Übereinstimmung mit den Anforderungen der zum Zeitpunkt der Lieferung geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu verpacken, zu kennzeichnen und zu versenden. Verpackungsmaterial ist nur in dem Umfang zu verwenden, der für diesen Zweck als erforderlich angesehen wird. Es dürfen ausschließlich umweltfreundliche Verpackungsmaterialien verwendet werden.
2. Sollte im Vertrag eine Lieferart vereinbart werden, bei der das Transportunternehmen nicht von ALLERGOPHARMA beauftragt wird, ist der Auftragnehmer verpflichtet, die Beförderungsmöglichkeit zu wählen, die für ALLERGOPHARMA am kostengünstigsten ist.

§ 5 Regelungen für die Erbringung von Dienstleistungen

1. Der Auftragnehmer erbringt die Dienstleistungen selbständig und eigenverantwortlich. Insbesondere trägt er die Erfolgsverantwortung, soweit nichts anderes vereinbart ist. Der Einsatz von Dritten als Unterauftragnehmern bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung von ALLERGOPHARMA. Wird die Zustimmung erteilt, bleibt der Auftragnehmer gleichwohl für die ordnungsgemäße Erbringung der Dienstleistungen verantwortlich.
2. Der Auftragnehmer ist in der Organisation der Leistungserbringung, insbesondere in der Einteilung der hierfür erforderlichen Zeiten und in der Wahl des Ortes frei. Im Einzelfall können ALLERGOPHARMA und der Auftragnehmer abweichende Vereinbarungen treffen, etwa wenn dies im Rahmen eines Projekts ausnahmsweise erforderlich ist. Beispielsweise wird der Auftragnehmer, soweit dies die Zusammenarbeit mit anderen am Projekt Beteiligten erfordert, die Einteilung der Zeit abstimmen und vereinbarte Termine einhalten. Erfordert ein Projekt, dass Dienstleistungen teilweise in den Räumlichkeiten von ALLERGOPHARMA erbracht werden, wird er einer entsprechenden Bitte nachkommen, soweit er sich dies einrichten kann.
3. Der Auftragnehmer benennt für die Zeit der Leistungserbringung einen Ansprechpartner (etwa Projektleiter). ALLERGOPHARMA wird Vorgaben hinsichtlich der zu erbringenden Dienstleistung ausschließlich diesem Ansprechpartner übermitteln. Der Auftragnehmer hat die alleinige Weisungsbefugnis bezüglich der von ihm eingesetzten Mitarbeiter, gleich ob es sich dabei um eigene Angestellte oder um solche von Unterauftragnehmern handelt. Sollte das Arbeitsverhältnis mit dem Ansprechpartner während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrags enden oder der Ansprechpartner langfristig erkrankt sein oder aus sonstigem wichtigen Grund für längere Zeit nicht als Ansprechpartner zur Verfügung stehen, ist der Auftragnehmer berechtigt, einen neuen Ansprechpartner zu benennen, der bei Beginn seiner Tätigkeit über den Stand der Dienstleistungen unterrichtet ist.
4. Soweit in der Bestellung die Bestandteile der zu geschuldeten Dienstleistung nicht voll-ständig oder nicht eindeutig beschrieben, für die Erbringung der Dienstleistung (Projekterfolg) aber erforderlich sind, sind diese Leistungsbestandteile nach Abstimmung mit ALLERGOPHARMA gleichwohl vom Auftragnehmer zu erbringen.
5. Der Auftragnehmer setzt bei der Erbringung der Dienstleistung eigene, qualifizierte und erfahrene Mitarbeiter ein, die in der Lage sind, die vertraglich geschuldeten Dienstleistungen ohne längere Einarbeitungszeiten durchzuführen. Im Rahmen von Projekten wird – soweit möglich – ein fester Mitarbeiterstamm eingesetzt. Der Auftragnehmer koordiniert die Mitarbeiter entsprechend den Anforderungen des Projekts, so dass die Dienstleistungen vertragsgemäß erbracht werden können und trägt dafür Sorge, dass etwaige Ausfallzeiten der von ihm eingesetzten Mitarbeiter nicht zur Unterbrechung des Projekts führen.
6. ALLERGOPHARMA ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers zu verlangen. Dies gilt insbesondere dann, wenn Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen. In diesem Fall wird der Auftragnehmer für einen qualifizierten Ersatz sorgen. Der Auftragnehmer kann einen Mitarbeiter ohne Zustimmung von ALLERGOPHARMA ablösen, sollte das Arbeitsverhältnis mit dem Mitarbeiter während der Laufzeit des Dienstleistungsvertrages enden oder der Mitarbeiter langfristig erkrankt sein oder aus sonstigem wichtigem Grund für längere Zeit nicht zur Verfügung stehen. Im Übrigen bedarf die Ablösung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers der Zustimmung von ALLERGOPHARMA. Alle mit der Ablösung eines Mitarbeiters des Auftragnehmers verbundenen Mehrkosten, insbesondere für die Tätigkeitsübergabe, trägt der Auftragnehmer. Vereinbarte Termine bleiben hiervon unberührt.
7. Im Anschluss an das Projektende stehen die eingesetzten Mitarbeiter des Auftragnehmers noch zur Klärung von Fachfragen, die im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistung aufgetreten sind, zur Verfügung.

§ 6 Vergütung/ Zahlungsbedingungen

1. Die im Vertrag genannte Vergütung ist verbindlich und gilt als fixiert.
2. Der Auftragnehmer hat seine Leistungen nachprüfbar abzurechnen. Rechnungs-positionen müssen insbesondere mit den Bestellpositionen übereinstimmen. In die Rechnung sind der Bereich der bestellenden Gesellschaft, die Bestellnummer sowie der Leistungsempfänger aufzunehmen.
3. Die Vergütung ist ohne die gesetzliche Umsatzsteuer anzugeben. Die Umsatzsteuer ist in allen Fällen gesondert auszuweisen.
4. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, sind Zahlungen nach Wahl von ALLERGOPHARMA nach 14 Tagen abzüglich 3% Skonto oder nach 60 Tagen netto fällig. Die 14- bzw. 60-Tagesfrist beginnt an dem ersten Tag nach Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Dienstleistung und Erhalt der ordnungsgemäß ausgestellten Rechnung (Rechnungseingangsdatum) zu laufen. Unterliegt die bestellte Ware oder die beauftragte Dienstleistung einer Abnahmeprüfung oder einem Abnahmeverfahren, ist statt der „Lieferung" die „Abnahme" maßgeblich. Zahlungen an den Auftragnehmer erfolgen im wöchentlichen automatisierten Zahllauf.
5. ALLERGOPHARMA kommt erst dann in Verzug, wenn ALLERGOPHARMA auf eine Mahnung des Auftragnehmers hin nicht leistet.
6. Forderungen des Auftragnehmers gegen ALLERGOPHARMA können nur mit ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung von ALLERGOPHARMA abgetreten werden. § 354a HGB bleibt unberührt. ALLERGOPHARMA ist berechtigt, die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag insgesamt oder einzeln einem verbundenen Unternehmen zu übertragen. Einer Zustimmung des Auftragnehmers bedarf es hierzu nicht.
7. Dem Auftragnehmer stehen keine Zurückbehaltungsrechte zu, soweit sie auf Gegenansprüchen aus anderen Rechtsgeschäften mit ALLERGOPHARMA herrühren.
8. Der Auftragnehmer kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden sind.

§ 7 Prüfung auf Mängel, Abnahme, Gefahrenübergang

1. ALLERGOPHARMA prüft die gelieferten Waren bzw. erbrachten Dienstleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nach Lieferung/Erbringung auf offenkundige Mängel in der Qualität und/oder der Quantität (Eingangsprüfung) und zeigt dem Auftragnehmer derartige Mängel innerhalb von 10 Werktagen nach deren Entdeckung an. Erfolgt innerhalb dieser Frist keine solche Anzeige, gelten die betreffenden Leistungen als genehmigt, es sei denn, es werden später Mängel entdeckt, die bei der Eingangsprüfung nicht erkennbar waren. Mängel, die während der Eingangsprüfung nicht erkennbar waren, zeigt ALLERGOPHARMA dem Auftragnehmer an, sobald sie im gewöhnlichen Geschäftsverlauf entdeckt werden. Die Anzeige eines später entdeckten Mangels gilt als fristgerecht, wenn sie innerhalb von 10 Werktagen ab dem Zeitpunkt der Entdeckung erfolgt. Zahlungen bedeuten keinen Verzicht auf Mängelansprüche.
2. Für die fristgerechte Übermittlung von Mängelanzeigen ist das Datum der Absendung (Poststempel) der Anzeige maßgeblich.
3. Haben die Parteien im Vertrag vereinbart, dass die Waren bzw. Dienstleistungen abzunehmen sind, hat der Auftragnehmer sie ALLERGOPHARMA zur Abnahme anzubieten, sobald er seine Leistungen erbracht hat. Die Abnahme wird schriftlich dokumentiert. ALLERGOPHARMA kann die Abnahme nicht auf Grund von Mängeln verweigern, die ALLERGOPHARMA nicht im Sinne der Absätze 1 und 2 gerügt hat.
4. Der Zeitpunkt des Gefahrenübergangs richtet sich nach den vertraglichen Vereinbarungen bzw. nach der vereinbarten Klausel der Incoterms 2010. Fehlt eine solche Vereinbarung, geht die Gefahr bei Übergabe der Waren bzw. der Dienstleistungsergebnisse am vereinbarten Erfolgsort oder, wenn die Parteien im Vertrag vereinbart haben, dass die Waren bzw. die Dienstleistungsergebnisse abzunehmen sind, mit deren Abnahme auf ALLERGOPHARMA über.

§ 8 Gewährleistung

1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass die Leistungen frei von Sach- und Rechtsmängeln sind. Bei Waren gewährleistet der Auftragnehmer insbesondere, dass sie frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind, die deren Wert oder Tauglichkeit für den vertraglich geforderten oder üblichen Gebrauch mindern.
2. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass sämtliche von ihm erbrachten Leistungen (a) den vereinbarten Anforderungen und (b) allen sowohl für ALLERGOPHARMA als auch für den Auftragnehmer geltenden Gesetzen, Rechtsverordnungen, DIN-, EN- und ISO-Normen und anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
3. Sollten die erbrachten Leistungen eine oder alle der vorgenannten Anforderungen nicht erfüllen, ist ALLERGOPHARMA berechtigt, die Beseitigung des Mangels zu verlangen. Die Kosten für die Mängelbeseitigung, einschließlich jeglicher Nebenkosten, sind vom Auftragnehmer zu tragen. Wenn die Nachleistung nicht innerhalb einer von ALLERGOPHARMA festgelegten angemessenen Frist erfolgt oder falls der Auftragnehmer die Nachleistung verweigert, ist ALLERGOPHARMA berechtigt, die Vergütung zu mindern oder bei einem wesentlichen Mangel gemäß den geltenden gesetzlichen Regelungen vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Rechte auf Schadenersatz, insbesondere auf Schadenersatz statt der Leistung, und auf Erstattung von Aufwendungen bleiben unberührt.
4. Sofern die vom Auftragnehmer erbrachten Leistungen der Abnahme unterliegen und sofern die Nachleistung nicht innerhalb einer von ALLERGOPHARMA festgelegten angemessenen Frist erfolgt oder falls der Auftragnehmer die Nachleistung verweigert, ist ALLERGOPHARMA – zusätzlich zu den im vorstehenden Absatz 3 aufgeführten Rechten – berechtigt, den Mangel auf Kosten und Risiko des Auftragnehmers selbst zu beseitigen oder von Dritten beseitigen zu lassen. ALLERGOPHARMA ist berechtigt, vom Auftragnehmer eine Vorauszahlung in Bezug auf die Aufwendungen, die für die Beseitigung des Mangels erforderlich sind, zu verlangen.
5. Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, haftet der Auftragnehmer für Mängel, die innerhalb von 24 Monaten ab dem Datum des Wareneingangs bei ALLERGOPHARMA bzw. ab dem Datum der Abnahme entstehen. Die Gewährleistungsfrist für Bauleistungen beträgt 5 Jahre ab dem Abnahmedatum.
6. Hat der Auftragnehmer die Beschaffenheit oder die Haltbarkeit der gelieferten Ware garantiert, kann ALLERGOPHARMA zusätzlich nach den Bedingungen der Garantie Ansprüche und Rechte geltend machen.
7. Der Auftragnehmer stellt ALLERGOPHARMA von jeglichen Produkthaftungsansprüchen oder Ansprüchen nach dem deutschen Produkthaftungsgesetz frei, die einem Fehler in der vom Auftragnehmer gelieferten Ware zuzuschreiben sind. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, während der Dauer des Vertrages eine Produkthaftpflichtversicherung mit einer angemessenen Mindestdeckung aufrechtzuerhalten.
8. Unbeschadet dieser Bestimmungen haftet der Auftragnehmer nach den bestehenden gesetzlichen Vorschriften.

§ 9 Haftung, Versicherung

1. Der Auftragnehmer haftet für Vorsatz und Fahrlässigkeit sowie für das Verschulden seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen und auch etwaiger Unterauftragnehmer wie für eigenes Verschulden.
2. Der Auftragnehmer versichert, eine Haftpflichtversicherung für Personen-, Sach- und Vermögensschäden abgeschlossen zu haben, die auch Schäden umfasst, die aus der Er-bringung der Leistungen entstehen können. Die Deckungssumme beträgt pro Versicherungsfall mindestens eine (1) Mio. Euro. Der Auftragnehmer wird diesen Versicherungsschutz mindestens bis zum Ende sämtlicher Beziehungen aus diesem Vertrag aufrechterhalten.

§ 10 REACH-Klausel für die Lieferung von Waren

1. Der Auftragnehmer sichert zu, keine Waren an ALLERGOPHARMA zu liefern, die Stoffe enthalten oder freisetzen, die gemäß der Verordnung EG Nr. 1907/2006 vom 18. Dezember 2006 („REACH-VO“) einschließlich etwaiger zukünftiger Ergänzungen und Änderungen zum Zeitpunkt ihrer Lieferung an ALLERGOPHARMA einer Registrierung oder Zulassung bedürfen, jedoch nicht registriert oder zugelassen sind. Bedürfen Stoffe im Sinne des Satzes 1 als solche, in Zubereitungen oder Erzeugnissen nur auf Grund der in der REACH-VO geregelten Übergangsvorschriften für Phase-in-Stoffe zum Zeitpunkt der Lieferung an ALLERGOPHARMA noch keiner Registrierung, sichert der Auftragnehmer zu, diese Stoffe entweder selbst form- und fristgerecht vorregistriert zu haben oder sich vergewissert zu haben, dass sie durch den entsprechenden Registrierungspflichtigen form- und fristgerecht vorregistriert wurden. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, ALLERGOPHARMA unverzüglich darüber zu informieren, wenn für ihn erkennbar wird, dass ein gemäß Satz 2 vorregistrierter Stoff nicht innerhalb der für den jeweiligen Stoff einschlägigen Übergangsfrist registriert werden wird und in diesem Fall spätestens ab Ablauf der einschlägigen Registrierungsfrist keine solche Stoffe enthaltenden Waren mehr an ALLERGOPHARMA zu liefern.
2. Der Auftragnehmer sichert des Weiteren zu, für Stoffe, die in an ALLERGOPHARMA gelieferten Waren enthalten sind oder von diesen freigesetzt werden, über die Laufzeit der Lieferbeziehung mit ALLERGOPHARMA eine nach der REACH-VO erforderliche und von ihm durchgeführte Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung aufrecht zu erhalten. Hat der Auftragnehmer den jeweiligen Stoff nicht selbst vorregistriert, registriert oder zugelassen, sichert er zu, sichergestellt zu haben, dass er unverzüglich über einen Wegfall der Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung informiert wird. Der Auftragnehmer sichert ferner zu, ALLERGOPHARMA unverzüglich nach seiner Kenntnis über den Zeitpunkt eines Wegfalls einer erforderlichen Vorregistrierung, Registrierung oder Zulassung eines an ALLERGOPHARMA gelieferten Stoffes zu in-formieren und ab diesem Zeitpunkt des Wegfalls keine Waren mehr an ALLERGOPHARMA zu liefern, die solche Stoffe enthalten oder freisetzen.
3. Der Auftragnehmer sichert zu, ALLERGOPHARMA mit jeder Lieferung ein aktuelles, vollständiges und den Anforderungen der REACH-VO entsprechendes Sicherheitsdatenblatt zu übermitteln – unabhängig davon, ob die Übermittlung nach der REACH-VO zwingend vorgeschrieben ist oder nur auf Verlangen zu erfolgen hat. Hat der Auftragnehmer eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen, sichert er ferner zu, das Sicherheitsdatenblatt auf Übereinstimmung mit der Stoffsicherheitsbeurteilung geprüft und gegebenenfalls angepasst zu haben. Ist die Übermittlung eines Sicherheitsdatenblattes nach den Vorgaben der REACH-VO weder zwingend vorgeschrieben noch auf Anforderung zu liefern, sichert der Auftrag-nehmer zu, Informationen zur Registrierungsnummer (falls verfügbar), zu einer etwaigen Zulassungspflicht und Informationen zu erteilten oder versagten Zulassungen, Informationen zu Beschränkungen und sonstige verfügbare und sachdienliche Informationen, die zur Ermittlung und Anwendung geeigneter Risikomanagementmaßnahmen erforderlich sind (Sicherheitsinformationen), schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. Änderungen an Sicherheitsdatenblättern oder Sicherheitsinformationen sind ALLERGOPHARMA unverzüglich mitzuteilen und in dem der ersten Lieferung beigefügten aktualisierten Sicherheitsdatenblatt/Sicherheitsinformation kenntlich zu machen.
4. Ist der Auftragnehmer verpflichtet, für einen in einer an ALLERGOPHARMA gelieferten Ware enthaltenen oder diesen freisetzenden Stoff eine Stoffsicherheitsbeurteilung vorzunehmen und einen Stoffsicherheitsbericht zu erstellen, insbesondere aufgrund einer von ALLERGOPHARMA bekanntgegebenen Verwendung eines Stoffes, sichert der Auftragnehmer zu, diese Beurteilung vorgenommen und Schlussfolgerungen hieraus in das Sicherheitsdatenblatt oder die Sicherheitsinformationen aufgenommen zu haben.
5. Der Auftragnehmer sichert zu, im Falle, dass Erzeugnisse an ALLERGOPHARMA geliefert werden, die in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (w/w) einen oder mehrere Stoffe enthalten, die die Kriterien des Artikel 57 der REACH-VO erfüllen (d.h. in das Verzeichnis zulassungspflichtiger Stoffe aufgenommen werden können) und gemäß Artikel 59 Absatz 1 der REACH-VO ermittelt wurden (d.h. auf die "Kandidatenliste" aufgenommen wurden), die für eine sichere Verwendung des Erzeugnisses ausreichenden Informationen zur Verfügung zu stellen.
6. Die Erfüllung der vorstehenden Pflichten aus den Absätzen 1 bis 5 sind Hauptpflichten des Auftragnehmers.
7. Hat der Auftragnehmer seine Verpflichtungen aus den Absätzen 1 oder 2 verletzt, ist ALLERGOPHARMA insofern zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, als die gelieferten Waren des Auftragnehmers nicht oder nicht mehr den Anforderungen der REACH-VO entsprechen. Bei Verstoß gegen die Verpflichtungen aus den Absätzen 3, 4 und 5 ist ALLERGOPHARMA zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Auftragnehmer nicht innerhalb einer von ALLERGOPHARMA gesetzten angemessenen Frist den Verstoß heilt. Darüber hinausgehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
8. Wird ALLERGOPHARMA von einem Dritten, der von ALLERGOPHARMA gelieferte Waren gekauft hat, in Anspruch genommen, weil die gelieferten Waren nicht den Anforderungen der REACH-VO entsprechen, ist der Auftragnehmer verpflichtet, ALLERGOPHARMA auf erste schriftliche Anforderung von diesen Ansprüchen insoweit freizustellen, wie diese Inanspruchnahme von ALLERGOPHARMA auf einer Verletzung der Verpflichtungen des Auftragnehmers aus den Absätzen 1 bis 5 beruht. ALLERGOPHARMA ist nicht berechtigt, mit dem Dritten – ohne Zustimmung des Auftragnehmers – irgendwelche Vereinbarungen zu treffen, insbesondere einen Vergleich abzuschließen. Die Freistellungspflicht des Auftragnehmers bezieht sich auf sämtliche Aufwendungen, die ALLERGOPHARMA aus oder im Zusammenhang mit der Inanspruchnahme durch den Dritten notwendigerweise erwachsen, insbesondere auch auf Rechtsverteidigungs- und Verwaltungskosten sowie sämtliche Kosten einer notwendigen Ersatzbeschaffung.

§ 11 Nutzungs- und Schutzreche/sonstige Urheberrechte bei der Erbringung von Dienstleistungen

1. ALLERGOPHARMA steht das ausschließliche, unbefristete, weltweite, unbeschränkte, unwiderrufliche und übertragbare Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen zu. Zu den Leistungsergebnissen zählen insbesondere alle Unterlagen, Präsentationen, Berichte, Protokolle, die der Auftragnehmer im Zusammenhang mit der Erbringung der Dienstleistungen anfertigt. Das Nutzungsrecht erstreckt sich auf sämtliche bekannte Nutzungsarten und umfasst neben dem Recht zur Nutzung auch das Recht der Bearbeitung und Änderung inklusive Nutzung und Vervielfältigung der dabei jeweils entstehenden Ergebnisse sowie deren entsprechende Verarbeitung.
2. Die Einräumung des umfassenden Nutzungsrechts ist durch die Vergütung aus dem Dienstleistungsvertrag vollständig abgegolten.
3. ALLERGOPHARMA erkennt an, dass dem Auftragnehmer an allen Vorlagen, Methoden, Hilfsmitteln, Tools, an denen der Auftragnehmer bereits vor Projektbeginn Eigentums- oder Verfügungs-rechte besaß („Ausgangsmaterial“), die Eigentums- und Verfügungsrechte zustehen. Soweit das Ausgangsmaterial in die Leistungsergebnisse eingeflossen ist, räumt der Auftragnehmer ALLERGOPHARMA an diesem Ausgangsmaterial ein nicht-ausschließliches, im Übrigen jedoch dem Nutzungsrecht an den Leistungsergebnissen (gem. Absatz 1) entsprechendes Nutzungsrecht ein.
4. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Leistungen frei von Rechten Dritter (insbesondere frei von Patenten, Lizenzen oder sonstigen Schutzrechten Dritter) zu erbringen. Der Auftragnehmer wird ALLERGOPHARMA auf erstes Anfordern von allen diesbezüglichen Forderungen und Ansprüchen freistellen. Werden durch die Leistungen als solche bzw. durch deren Nutzung gleichwohl Rechte Dritter verletzt, so wird der Auftragnehmer – soweit rechtlich zulässig – die betroffenen Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abändern, dass die betroffenen Leistungen schutzfrei gestellt werden oder ALLERGOPHARMA das Recht zur unbelasteten Nutzung der Leistungen verschaffen. Weitergehende Ansprüche und Rechte bleiben ALLERGOPHARMA vorbehalten.

§ 12 Kündigungsrecht von ALLERGOPHARMA

1. Beinhaltet der Vertrag die Erbringung einer Dienstleistung (Dienstleistungsvertrag), so hat ALLERGOPHARMA das Recht, den Vertrag jederzeit ohne Angabe von Gründen mit einer Frist von 5 Tagen ganz oder teilweise zu kündigen. Das bis zur Kündigung erreichte Arbeitsergebnis hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und ALLERGOPHARMA mit allen begleitenden Unterlagen zu übergeben.
2. Einen Vertrag über die Erbringung einer Werkleistung (Werkvertrag) kann ALLERGOPHARMA bis zur Vollendung des Werkes jederzeit ganz oder in Teilen kündigen. Eine Kündigung ist insbesondere dann zulässig, wenn ALLERGOPHARMA zu der Auffassung gelangt, dass der Dienstleistungserfolg nicht erreicht werden kann. Das bis zur Kündigung erreichte Arbeitsergebnis hat der Auftragnehmer zu dokumentieren und ALLERGOPHARMA mit allen begleitenden Unterlagen zu übergeben.
 
3. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund bleibt unberührt.

§ 13 Geheimhaltung 

1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle Informationen, die ihm von oder im Namen von ALLERGOPHARMA mitgeteilt werden, während der Laufzeit des Vertrags und für einen Zeitraum von 5 Jahren nach Vertragsende vertraulich zu behandeln. Der Auftragnehmer hat derartige Informationen für keine anderen Zwecke außer zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag zu verwenden; alle derartigen Informationen bleiben Eigentum von ALLERGOPHARMA. Die Informationen dürfen nur insoweit an Mitarbeiter des Auftragnehmers und etwaiger Unterauftragnehmer weitergegeben werden, als dies zur Erfüllung der Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist.
2. Die vorgenannte Vertraulichkeitsverpflichtung gilt nicht für Informationen für die der Auftragnehmer den Nachweis erbringen kann, dass:
(1) diese zum Zeitpunkt der Mitteilung bereits öffentlich bekannt waren oder danach ohne Zutun des Auftragnehmers bekannt wurden, oder
(2) diese dem Auftragnehmer von einem unabhängigen Dritten berechtigterweise zugänglich gemacht wurden und jener dazu berechtigt war, oder
(3) diese dem Auftragnehmer bereits im Zeitpunkt des Empfangs der Informationen von ALLERGOPHARMA bekannt waren und keiner Vertraulichkeitsverpflichtung unterliegen, oder
(4) diese ohne Verwendung der Informationen selbständig vom Auftragnehmer entwickelt wurden, oder
(5) der Auftragnehmer aufgrund gesetzlicher Bestimmung, Verordnung oder behördlicher Verpflichtung einer Regierungsstelle oder -behörde zur Mitteilung der Informationen verpflichtet worden ist, sofern er (a) dies ALLERGOPHARMA so rechtzeitig anzeigt, dass ALLERGOPHARMA bezüglich der Informationen eine Schutzmaßnahme beantragen kann und (b) danach auch nur insoweit Informationen mitteilt, als dies zur Pflichterfüllung erforderlich ist, unabhängig davon, ob einer Schutzmaßnahme entsprochen wird.
Informationen, die aus mehreren Bestandteilen bestehen, sind nur von den Vertraulichkeitsverpflichtungen ausgenommen, wenn die Information als Ganzes unter mindestens eine der oben genannten Ausnahmetatbestände fällt.
3. Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses hat der Auftragnehmer ALLERGOPHARMA sämtliche erhaltenen Informationen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse auszuhändigen oder zu löschen, soweit keine gesetzliche Pflicht zur Aufbewahrung besteht.

§ 14 Datenschutz

1. Alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen ("Personenbezogene Daten"), die
(i) eine Partei von der jeweils anderen Partei erhalten hat und/oder
(ii) vom Auftragnehmer verarbeitet werden,
werden von dieser Partei im Rahmen der Erbringung der Leistungen im Rahmen des Vertrages nur unter strikter Einhaltung der anwendbaren Gesetze, insbesondere aller anwendbaren Datenschutzbestimmungen (insbesondere der EU-Datenschutzgrundverordnung, „EU-DSGVO“) verarbeitet. Der Auftragnehmer verarbeitet personenbezogene Daten ausschließlich zur Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag. Er wird die personenbezogenen Daten streng vertraulich behandeln und nur so lange speichern, wie dies gesetzlich zwingend notwendig oder zur Erfüllung seiner Leistungen aus dem Vertrag erforderlich ist.
2. Der Auftragnehmer wird seine beteiligten Mitarbeiter über die Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten durch ALLERGOPHARMA im Rahmen dieses Vertrags informieren, so dass ALLERGOPHARMA seine Informationspflichten gemäß den anwendbaren Datenschutzbestimmungen gegenüber diesen Mitarbeitern erfüllt; soweit der Auftragnehmer nachvollziehbarer Weise Details zur vollständigen Information unterlässt, wird ALLERGOPHARMA diese Informationen auf An-frage zur Verfügung stellen. Unbeschadet der Prüfungs-/Auditrechte von ALLERGOPHARMA im Rahmen des Vertrags und/oder der anwendbaren Gesetze stellt der Auftragnehmer auf Anfrage und ohne Kosten für ALLERGOPHARMA rechtzeitig die Informationen zur Verfügung, die ALLERGOPHARMA vernünftigerweise benötigt, um festzustellen, ob personenbezogene Daten, die dem Vertrag unterliegen, vom Auftragnehmer oder einem genehmigten Unterauftragnehmer (falls zutreffend) in Übereinstimmung mit den anwendbaren Gesetzen zum Datenschutz und diesem § 14 verarbeitet werden oder wurden.
3. Der Auftragnehmer wird ALLERGOPHARMA unverzüglich schriftlich benachrichtigen, wenn er Kenntnis von einer Sicherheitsverletzung erlangt hat, die zur versehentlichen oder unrechtmäßigen Zerstörung, zum Verlust, zur Änderung, zur unberechtigten Weitergabe oder zum unberechtigten Zugriff auf personenbezogene Daten führt, die dem Vertrag unterliegen ("Datenschutzverletzung"). ALLERGOPHARMA kann weitere angemessene Informationen über die Datenschutzverletzung anfordern, einschließlich, aber nicht beschränkt auf eine angemessen detaillierte Beschreibung der Datenschutzverletzung und der Kategorien von personenbezogenen Daten, die von der Datenschutzverletzung betroffen sind.
4. Soweit personenbezogene Daten vom Auftragnehmer im Auftrag von ALLERGOPHARMA verarbeitet werden, so dass der Auftragnehmer als „Auftragsverarbeiter“ auftritt, werden die Parteien alle nötigen Auftragsverarbeitungsverträge auf der Grundlage der Vorlagen von ALLERGOPHARMA zur Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen vereinbaren.
5. Soweit die Parteien gemeinsam die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten als „Gemeinsame Verantwortliche“ festlegen, vereinbaren die Parteien schriftlich eine Vereinbarung über die gemeinsame Verantwortlichkeit auf der Grundlage der Vorlagen von ALLERGOPHARMA, in der ihre jeweiligen Verantwortlichkeiten für die Einhaltung der geltenden Datenschutzbestimmungen festlegt werden und die zusätzlich zu den anderen Bestimmungen dieses § 14 gilt.
6. Bei Anwendbarkeit der EU-DSGVO darf der Auftragnehmer die dem Vertrag unterliegen-den Personenbezogenen Daten nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALLERGOPHARMA in ein Land außerhalb der EU, des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder der Schweiz verarbeiten oder übermitteln; diese Zustimmung erfolgt durch Abschluss einer zusätzlichen Vereinbarung (auf der Grundlage der Vorlagen von ALLERGOPHARMA bzw. der EU-Standardvertrags-klauseln). Ist die EU-DSGVO nicht anwendbar, verarbeitet der Auftragnehmer Personen-bezogene Daten ohne vorherige schriftliche Zustimmung von ALLERGOPHARMA und ohne Abschluss einer ggf. erforderlichen zusätzlichen Vereinbarung (auf der Grundlage der Vorlagen von ALLERGOPHARMA) nur innerhalb der Grenzen des Landes, in dem das den Vertrag abschließende Unternehmen von ALLERGOPHARMA seinen Sitz hat.
7. Soweit ALLERGOPHARMA dem Einsatz von Unterauftragnehmern zustimmt und der Auftragnehmer Zugang zu Personenbezogenen Daten hat, die dem Vertrag unterliegen, wird der Auftrag-nehmer den Unterauftragnehmer als Auftragsverarbeiter im Rahmen eines Vertrags (so-fern erforderlich unter Einschluss der EU-Standardvertragsklauseln) einsetzen, der die geltenden Datenschutzbestimmungen einhält und sicherstellt, dass der Unterauftragnehmer die Verpflichtungen des Auftragnehmers gemäß dieses § 14 erfüllt.

§ 15 Loyalität

1. Die Parteien verpflichten sich zur gegenseitigen Loyalität. Sie unterlassen insbesondere die Abwerbung von Mitarbeitern, die zur Erfüllung des Vertrags eingesetzt wurden. Allgemeine Stellenausschreibungen und daraus folgende Einstellungen werden hierdurch nicht ausgeschlossen.
2. Es ist dem Auftragnehmer nicht gestattet, ohne die vorherige schriftliche Zustimmung von ALLERGOPHARMA in seinem Informations- oder Werbematerial auf seine geschäftliche Beziehung zu ALLERGOPHARMA hinzuweisen oder sonst die Marke von ALLERGOPHARMA zu nutzen.

§ 16 Salvatorische Klausel

Sollte eine Bestimmung des Vertrags einschließlich dieser AEB ungültig oder nicht durchsetzbar sein oder werden, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen in keiner Weise berührt oder beeinträchtigt. In diesem Fall wird die ungültige oder nicht durchsetzbare Bestimmung von den Parteien durch eine gültige oder durchsetzbare Bestimmung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen oder nicht durchsetzbaren Bestimmung möglichst nahekommt.

§ 17 Maßgebliches Recht/Gerichtsstand

Der Vertrag einschließlich dieser AEB unterliegt österreichischem Recht unter Ausschluss kollisionsrechtlicher Vorschriften und des UN-Kaufrechts. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die aus oder in Verbindung mit der vertraglichen Beziehung entstehen, ist Wien. Bei Verfahren, die von ALLERGOPHARMA eingeleitet werden, ist dies auch der allgemeine Gerichtsstand des Auftragnehmers.